BSG 9. Senat – 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R
Einordnung: BSG – fortgeltende Brückenentscheidung
Parkinson und schwankende Gehfähigkeit; „dauernd“ kann auch wiederkehrende schwere Phasen
erfassen. Anspruch im konkreten Fall verneint.
Leitsatz
1. Personen, die an der Parkinson-Krankheit leiden, haben Anspruch auf Merkzeichen "aG", wenn sie
sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B
9 SB 2/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 19).
2. Dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung kommt für Merkzeichen "aG" bei Parkinson
wesentliche Bedeutung zu (Anschluss an BSG vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr 11
und vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 = Behindertenrecht 1992, 91).
Entscheidungstext
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.
März 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) gegeben sind.
Bei dem 1954 geborenen Kläger war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80
(Funktionsbeeinträchtigungen Parkinson'sche Krankheit und Bluthochdruck) sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen der Merkzeichen "erhebliche Gehbehinderung" (G) und "Notwendigkeit ständiger
Begleitung" (B) festgestellt (Bescheid vom 30.5.1997). Weitere Anträge auf Feststellung eines höheren
GdB und insbesondere der Voraussetzungen des Merkzeichens aG waren erfolglos. Auf den
Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.3.2010 stellte der Beklagte auf der Grundlage eines
Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N. vom Juni 2009
antragsgemäß einen GdB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens
"Hilflosigkeit" (H) fest, lehnte aber die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen aG und
"Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (RF) ab (Bescheid vom 3.5.2010; Widerspruchsbescheid
vom 3.8.2010).
Das SG hat der allein noch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens
aG gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme könne sich der Kläger in den sog off-Phasen nur mit großer Anstrengung
fortbewegen. Der gehörte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger an 70
vH des Tages motorisch hochgradig eingeschränkt sei. Das einschränkende Merkmal einer
dauerhaften Bewegungseinschränkung sei dennoch erfüllt, weil dies nur dazu diene, vorübergehende
Erkrankungen wie Frakturen und unregelmäßig auftretende Anfallsleiden wie Epilepsie von den
gesundheitlichen Voraussetzungen für aG auszuschließen (Urteil vom 20.6.2012). Auf die Berufung
des Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen und zur Begründung seinerseits ua ausgeführt, die
beim Kläger bestehende Parkinson-Krankheit sei in ihren funktionellen Auswirkungen auf das
Gehvermögen dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis (der Querschnittsgelähmten ua) nicht
gleichzustellen. Dahingestellt sei, ob eine Vergleichbarkeit in Zuständen der nahezu vollständigen
Bewegungsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei auch unter der Voraussetzung der vom
Sachverständigen angenommenen Einschränkungen in 70 vH der Zeit in Parallelwertung zu
Anfallsleiden die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht gegeben (Urteil vom 26.3.2014).
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen
Rechts (§ 69 Abs 4 SGB IX). Das LSG habe seine Erkrankung einem Anfallsleiden gleichgestellt, ohne
deren Besonderheiten zu berücksichtigen. Die die Gehstörung bedingenden "off-Phasen" mit akuter
Sturzgefahr, Selbst- und Fremdgefährdung träten so häufig auf, dass sie sich in der Summe praktisch
wie eine dauernde Gehstörung auswirkten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. März 2014
aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom
20. Juni 2012 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend an, die Revision wende sich
vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des LSG, welche nicht revisibel sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das
LSG der Berufung des Beklagten stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch
unbegründet (dazu 2.).
1. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG; zur statthaften Klageart vgl zuletzt
BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 7 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR
4-3250 § 69 Nr 19) ist zulässig. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 3.5.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 3.8.2010, soweit der Beklagte im Rahmen eines weitergehenden
Neufeststellungsverfahrens die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens
aG abgelehnt hat.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs aG. Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen aG sind § 69 Abs 1 und 4 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606)
und die hierzu ergangenen straßenverkehrsrechtlichen und versorgungsmedizinischen Vorschriften
(dazu a bis e), die auch Erkrankungen aus dem neurologischen Formenkreis erfassen (dazu f), wenn
wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung eine
Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs möglich ist (dazu g). Daran fehlt es beim Kläger (dazu
h). Auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X
gegenüber der letzten Versagung des Merkzeichens aG kommt es demgegenüber nicht an. Ein
Bescheid mit versagenden Verfügungssätzen ist insoweit kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS
des § 48 SGB X (vgl BSGE 60, 287 = SozR 1300 § 48 Nr 29; BSG Beschluss vom 10.5.1994 - 9 BV
140/93).
a) Nach § 69 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch
weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind (siehe zur Zuständigkeit der
Versorgungsverwaltung BSG Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVs 4/81). Zu diesen Merkmalen gehört die
außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 Abs 1 Nr 14 Straßenverkehrsgesetz idF vom 3.2.2009
(BGBl I 150) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den
Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1
Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die
Gewährung von Parkerleichterungen iS von § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (vgl
näher BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 9 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in
SozR 4-3250 § 69 Nr 19).
b) Nähere Einzelheiten für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung regelt Abschnitt II
Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in der ab dem
1.9.2009 gültigen Fassung vom 17.7.2009 (BAnz 2009, Beilage Nr 110a vom 29.7.2009), die als
allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art 84 Abs 2 GG wirksam erlassen
worden ist (vgl BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180, 182 = SozR 3-3250 § 69
Nr 1 S 3). Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach dessen
RdNr 129 solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit
fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
Hierzu zählen nach RdNr 130 Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind (sog Regelbeispiele), sowie andere
Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen,
dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind (sog Gleichstellungsfälle; vgl dazu BSG Urteil
vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R mwN). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen eines
Regelbeispiels, bei deren Vorliegen vermutet wird, dass sich die dort aufgeführten schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB
2/14 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4- 3250 § 69 Nr 19). Der Kläger ist
nach den verbindlichen Feststellungen des LSG auch kein Gleichstellungsfall, weil die Parkinson-
Krankheit zwar eine geeignete Erkrankung darstellt, diese nach den nicht mit zulässigen
Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hier aber nicht dauernd mit der gebotenen
Einschränkung der Gehfähigkeit einhergeht (dazu sogleich unter f bis h).
c) Die weitere Präzisierung des vorgenannten Personenkreises schwerbehinderter Menschen ergibt
sich aus dem in § 69 Abs 1 S 5 SGB IX idF bis zum 14.1.2015 (aF) Bezug genommenen
versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, dessen Kern ursprünglich die aus den Erfahrungen der
Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" waren. Diese sind seit 1.1.2009 abgelöst durch die auf der Grundlage des §
Abs 17 (bzw Abs 16) Bundesversorgungsgesetz erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412). Zwischenzeitlichen Bedenken an der Ermächtigung des
Verordnungsgebers insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die Beurteilung von
Nachteilsausgleichen (vgl Dau, jurisPR-SozR 24/2009, Anm 4) hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz
vom 7.1.2015 (BGBl II 15) durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 70 Abs 2 SGB IX
angesiedelten Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass
einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl § 159 Abs 7 SGB
IX; hierzu BT-Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5).
d) Die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
aG werden danach in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der Anlage zu § 2 VersMedV
(AnlVersMedV) verbindlich wie folgt ergänzt: Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung
darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art
bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den
unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das schwerste eingeschränkt sein
muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines
Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen
Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen
vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche
Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren
Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit
Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen (Teil D Nr 3 Buchst c AnlVersMedV;
zur Verbindlichkeit der AnlVersMedV vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 12 mwN,
zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19).
e) Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG
ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt und dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.8.2015 (B 9
SB 2/14 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19) erneut bestätigt.
Daran hält der erkennende Senat weiterhin fest. Das Merkzeichen aG soll lediglich eine stark
eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen
ausgleichen (BSG SozR 3870 § 3 Nr 18 S 58). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten,
Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der
Begünstigten klein zu halten (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R; BSGE 82, 37, 39 = SozR
3-3870 § 4 Nr 23 S 91). Dies gilt erst recht, weil nach Abschnitt I Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO
noch weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie zB die Ausnahme vom eingeschränkten
Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das
Merkzeichen aG hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert. Zum berechtigten
Personenkreis zählen danach etwa ua schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B
und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder schwerbehinderte
Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für
Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf
das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen
des Herzens oder der Atmungsorgane (siehe unter Abschnitt II Nr 2 und 3 Buchst a bis f VwV-StVO;
zB BR-Drucks vom 29.8.2008, 636/08 zu A und B).
f) Die hier allein in Betracht zu ziehenden Gleichstellungsfälle "auch aufgrund von Erkrankungen"
erfassen danach die Parkinson'sche Krankheit, auch wenn die AnlVersMedV ausdrücklich nur
Herzerkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane nennt und die Ergänzung des
gleichzustellenden Personenkreises aufgrund von Erkrankungen klarstellen soll, dass
schwerbehinderte Menschen mit "inneren Leiden" in den Genuss des Merkzeichens aG kommen
können (BR-Drucks 400/76 S 4; BR-Drucks 400/1/76 S 5). Damit ist indes keine Festlegung auf
Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis unter Ausschluss neurologischer Erkrankungen
verbunden, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Gesundheitsstörungen beabsichtigt, die
nicht in erster Linie dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Verdeutlicht werden soll, dass
bei der Gleichstellung nicht auf die Art, sondern auf die Auswirkungen der bestehenden
Behinderungen abzustellen ist (BR-Drucks 400/76 S 4; BR-Drucks 400/1/76 S 4). Auch neurologische
Erkrankungen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG begründen. Hiervon
ist das BSG bisher stets ausgegangen (BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90; BSG Urteil vom
13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11). Der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs
S 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren
UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-
Behindertenrechtskonvention, hierzu BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69 RdNr 31) die
Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Hiervon an dieser
Stelle zukünftig abzusehen, besteht keine Veranlassung.
Eine besondere rechtliche Betrachtungsweise ist auch bei Parkinson nicht durch entsprechende
sozialmedizinische Erkenntnisse veranlasst. Der Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales eines Bundesteilhabegesetzes vom 18.12.2015 listet deshalb in der vorgesehenen
Neufassung des § 146 Abs 3 SGB IX nunmehr als Voraussetzung für das Merkzeichen aG die
verschiedenartigsten Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener,
neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems)
ausdrücklich auf (S 81). Die angestrebte Gesamtüberarbeitung der VersMedV soll zudem mit einer
weiteren Konkretisierung insbesondere für zentralnervöse, peripher-neurologische oder
neuromuskulär bedingte Einschränkungen des Gehvermögens (wie bei Multiple Sklerose, Amyotrophe
Lateralsklerose <ALS>, M. Parkinson) einhergehen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für
Merkzeichen aG können danach beispielsweise erfüllt sein bei zentralnervösen, peripher-
neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne
Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere
bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, ALS, Parkinson-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in
schwerer Ausprägung). In der Begründung zum Arbeitsentwurf heißt es hierzu, zwar lasse es der
Wortlaut der Regelung bereits heute zu, auch solche Gesundheitsstörungen in die Begutachtung
einzubeziehen. Der derzeitige Text der VwV zur StVO lege die Einbindung aller gesundheitlichen
Störungen für die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte aber nicht nahe, weil für die Beeinträchtigung
des Gehvermögens zahlreiche Beispiele aus dem orthopädischen Fachgebiet genannt sind, während
für Gesundheitsstörungen aus anderen medizinischen Fachgebieten Beispiele vollständig fehlen (S 74
ff der Begründung). Sozialmedizinische Erkenntnisse, die eine Ausblendung oder differenzierte
Betrachtung einzelner neurologischer Erkrankungen und insbesondere der Parkinson-Krankheit bei
den gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG erfordern könnten, sind danach im Zuge
des Reformvorhabens bisher nicht zu Tage getreten. Die aufgezeigte Reform bestätigt insoweit die
bisherige Rechtsprechung trotz der angestrebten Neuerungen im Zuge des biopsychosozialen
Behindertenbegriffs und des Wegfalls der bisherigen Regelbeispiele (siehe dazu unter II.2.b).
g) Eine Gleichstellung aufgrund von Parkinson ist demnach vorzunehmen, wenn sich der
schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann (Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs
Nr 11 VwV-StVO RdNr 129). Eine Prüfung dieser allgemeinen Voraussetzungen der VwV zur StVO
ist nur bei den Regelbeispielen entbehrlich, weil dort die außergewöhnliche Gehbehinderung unter
den dort genannten einschränkenden Vorgaben vermutet wird. Für Gleichstellungsfälle hat der
erkennende Senat hingegen zuletzt in seiner Entscheidung vom 11.8.2015 (aaO) erneut deutlich
gemacht, dass diese sich strikt an den vorgenannten allgemeinen Vorgaben messen lassen müssen,
weil die Regelbeispiele wegen ihrer Inhomogenität als Vergleichsmaßstab Schwierigkeiten bereiten
(zur Aufgabe der Regelbeispiele in der beabsichtigten Neuregelung des § 146 Abs 3 SGB IX vgl
Arbeitsentwurf, aaO, S 81, Begründung S 76). Nicht zuletzt deshalb kann die nahezu fortdauernde
Fortbewegungsunfähigkeit eines Querschnittsgelähmten und Gliedmaßenamputierten ohne
prothetische Versorgung nicht uneingeschränkt als Vergleichsmaßstab der Gleichstellung gefordert
werden, mithin nicht erst ein vollständiger Verlust der Gehfähigkeit den Zugang zu den
gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG eröffnen. Die Gehfähigkeit muss nur so stark
eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen
(BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes
individuelles Restgehvermögen darüber hinaus griffig, dh durch einfache, konkrete Messgrößen,
weder quantifizieren noch qualifizieren. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines
Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies
nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese
Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt,
qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch
dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Dabei kann ua
Art und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von Bedeutung sein. Denn
schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt
sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen. Die für "aG" geforderte
große körperliche Anstrengung kann zB erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer
Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach dieser
kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann (BSG
Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1; BSG Urteil vom
11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4- 3250 § 69 Nr 19).
Die Notwendigkeit der umfassenden Beurteilung des individuellen Restgehvermögens legt es nicht
nahe, die zeitliche Dimension der "Dauerhaftigkeit" in Gleichstellungsfällen ebenso starr zu handhaben
wie bei einem einseitig Oberschenkelamputierten, dem Nachteilsausgleich aG zuerkannt wird, wenn er
dauernd im Sinne von ständig bzw immer außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen. Insoweit liegen die
Dinge bei der Prüfung des individuellen Restgehvermögens nicht nur mit Blick auf den
andersgearteten Prüfmaßstab, sondern gerade auch wegen der fehlenden gesetzestechnischen
Einbettung in eine Vermutungsregelung etwas anders als bei dem Regelbeispiel des einseitig
Oberschenkelamputierten, bei dem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vermutet werden,
wenn er ausnahmslos außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen (vgl BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9
SB 2/14 R - RdNr 16, 17 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-3250 § 69 Nr 19; hierzu
kritisch Loytved, jurisPR-SozR 1/2016, Anm 5). Die Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs
"dauernd" nur mit großer Anstrengung setzt deshalb nicht ständig bzw immer die geforderte Mühe
voraus. Im Interesse der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) kann auch ein vom Wortsinn ebenfalls
umfasstes immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe
ausreichen (vgl hierzu Loytved, jurisPR-SozR 1/2016, Anm 5 mwN), wenn sich dies im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung der Fortbewegung
außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirkt.
Für neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden hat das BSG in der Vergangenheit allerdings darauf
hingewiesen, dass die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit
infolge von Anfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit
gleichzusetzen ist und eine einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion
vergleichbare Beeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufigkeit von Anfällen erreicht wird,
die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht (BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90; BSG Urteil
vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11; vgl zum "ständigen" Erfordernis eines
Rollstuhls auch Teil D Nr 1 Buchst c S 3 AnlVersMedV). Hieran hält der erkennende Senat nicht zuletzt
angesichts des zwischenzeitlichen Arbeitsentwurfs vom 18.12.2015 und der beabsichtigten
Neufassung des § 146 Abs 3 S 2 SGB IX fest, die insoweit ua das Erfordernis eines Rollstuhls
"dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen" bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder
neuromuskulär bedingten Gangstörungen in den Vordergrund rückt (aaO S 81; Begründung S 75). Mit
Blick darauf, dass im Arbeitsentwurf (aaO) abweichende neue Standards nicht erkennbar werden, ist
derzeit für Parkinson-Erkrankungen einschließlich der damit einhergehenden Dyskinesien in der
Anflutungsphase des Dopamins sowie der Phasen der Minderbeweglichkeit in der
Mangelwirksamkeitsphase des Dopamins ein grundlegend anderer rechtlicher Ansatz als bei
Anfallsleiden nicht geboten.
h) Nach den genannten Vorgaben ist der Kläger nicht dauernd nur mit großer Anstrengung zur
Fortbewegung außerhalb seines Kraftfahrzeugs imstande. Ob die erforderlichen großen körperlichen
Anstrengungen bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs dauernd vorliegen, ist
Gegenstand tatrichterlicher Gesamtwürdigung aufgrund versorgungsärztlicher Feststellung, die sich
auf alle verfügbaren Beweismittel, wie Befundberichte der behandelnden Ärzte,
Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck, stützen kann
(BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1; hieran
anschließend BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R - RdNr 15 ff). Hiervon ist das LSG
ausgegangen und hat deshalb zu Recht den Ansatz des SG verworfen, es gehe an dieser Stelle
lediglich um den Ausschluss vorübergehender Erkrankungen (Frakturen oder unregelmäßig
auftretende Anfallsleiden wie Epilepsie). Im Ergebnis beanstandungsfrei ist das LSG stattdessen im
Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger nicht
dauernd nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, selbst wenn zu
seinen Gunsten die Feststellungen des Sachverständigen als zutreffend unterstellt würden, dass er in
insgesamt 70 vH der Zeit seiner Erkrankung hochgradig motorisch eingeschränkt ist.
Mit noch hinreichender Deutlichkeit hat das LSG Bezug genommen auf die Feststellungen des
Sachverständigen, dass es beim Kläger etwa alle 2 bis 2,5 Stunden zum Erstarren der Bewegungen
komme mit einer durchschnittlich einmal täglichen Fallneigung, er tageweise mäßige Schwierigkeiten
beim Gehen habe und tageweise schwere Gehstörungen auftreten mit dann nötiger Hilfe und
Begleitung. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben (§ 163 SGG).
Insbesondere hat er keine Tatsachen bezeichnet, die den Mangel einer unterlassenen Aufklärung
ergeben (§ 103 SGG; vgl BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 28). Auch fehlt Vortrag, der
eine Überschreitung der Grenzen der - im Revisionsverfahren entgegen der Rechtsauffassung des
Beklagten angreifbaren (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 2/11 R) - Beweiswürdigung (§ 128 Abs
S 1 SGG) aufzeigen könnte (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Das LSG musste nicht die rechtlichen
Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen übernehmen, die Voraussetzungen für
Merkzeichen aG seien gegeben. Das Sachverständigengutachten hat die Aufgabe, Tatsachen zu
klären, nicht Rechtsfragen zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 28; BSG
Beschluss vom 27.5.2015 - B 9 SB 66/14 B; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr
65 mwN). Richtig ist allerdings, dass in der Regel einzelne Kriterien - etwa starre prozentuale
Zeitwerte - keine sachgerechte Prüfung des individuellen Restgehvermögens verbürgen (vgl BSG
Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - RdNr 21, 22 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR
4-3250 § 69 Nr 19). Hierauf hat sich das LSG indessen auch nicht allein beschränkt, sondern
vornehmlich eine Parallele zu Anfallsleiden gezogen bei fehlenden Anhaltspunkten für das Erfordernis
einer Rollstuhlbenutzung. Soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe weder die Besonderheiten
der Parkinson-Erkrankung mit ihren nicht nur wochen- oder monatsweise, sondern täglich
auftretenden Gehstörungen gewürdigt noch die Begünstigung von "off-Phasen" durch Stress beim
Verlassen der häuslichen Umgebung berücksichtigt, zeigt er nicht auf, inwiefern sich durch diesen
Vortrag die zu seinen Gunsten unterstellte Annahme einer hochgradigen Bewegungseinschränkung in
70 vH der Zeit und die Parallele zu den Anfallsleiden zu seinen Ungunsten als Verstoß gegen das
Verfahrensrecht erweist, der revisionsrechtlich berücksichtigungsfähig wäre. Fest steht deshalb, dass
der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen (§ 163 SGG) und der Beweiswürdigung durch das
LSG trotz der angeführten einmal täglichen Stürze zu einem noch nennenswerten Teil des Tages nicht
unter hochgradigen motorischen Einschränkungen leidet oder auf den Rollstuhl angewiesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.